140.51
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CH-BL
§ 7 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Steuerung und Finanzierung
Grundsätze
§ 7 Informatikverordnung · Steuerung und Finanzierung
1. Die Steuerung der übergreifenden Aspekte der Informatik erfolgt über Informatikgremien, in denen die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte repräsentativ vertreten sind.
2. Die Steuerung von Fachanwendungen liegt bei derjenigen Dienststelle, welche die fachliche Federführung für die durch die Anwendung unterstützten Aufgaben und Prozesse innehat.
3. Zentrale Informatikleistungen werden intern finanzwirksam weiterverrechnet, sofern sie mit einem vertretbaren Aufwand verursachergerecht zugeordnet werden können und die Verrechnung eine messbare Steuerungswirkung zur Folge hat.