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§ 6 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Zentrale Leistungserbringung und Sourcing

Grundsätze
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§ 6 Informatikverordnung · Zentrale Leistungserbringung und Sourcing

1. Die Beschaffung, Bereitstellung und das Management von Informatikmitteln und IT-Services in den Bereichen IT-Arbeitsplatz, IT-Infrastruktur und zentrale Fachanwendungen (ohne Geographische Informationssysteme) erfolgen durch die Zentrale Informatik.

2. Für die kantonale Verwaltung und die Gerichte besteht eine Nutzungspflicht der zentralen IT-Services.

3. Die interne Leistungserbringung fokussiert auf Informatikmittel und IT-Services, die einen unmittelbaren und wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung von verwaltungsspezifischen Geschäftsprozessen leisten.

4. IT-Services, die branchen- und organisationsunabhängig sind, werden extern bezogen, sofern Wirtschaftlichkeits-, Sicherheits-, Datenschutz- und Risikoüberlegungen nicht dagegen sprechen.

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