140.51
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CH-BL
§ 5 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Standardisierung und Einsatz von Standardsoftware
Grundsätze
§ 5 Informatikverordnung · Standardisierung und Einsatz von Standardsoftware
1. Die Informatik und die durch sie unterstützten Geschäftsprozesse werden wo immer sinnvoll standardisiert.
2. Der Einsatz von Standardprodukten hat Priorität vor der Entwicklung von Individuallösungen.
3. Die Empfehlungen des Bundes, der Schweizerischen Informatikkonferenz, des Vereins eCH sowie weiterer branchen- respektive aufgabenspezifischer Verbünde werden wo zweckmässig berücksichtigt.
4. Die eingesetzten Fachanwendungen müssen zu den Informatikstandards und zur IT-Architektur kompatibel sein.