140.51
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CH-BL
§ 4 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
Grundsätze
§ 4 Informatikverordnung · Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmässigkeit
1. Die Informatik wird an den Geschäftsanforderungen ausgerichtet und nach wirtschaftlichen Grundsätzen gesteuert und geführt.
2. Die Vorgaben zur Informationssicherheit und zum Datenschutz werden konsequent umgesetzt und bezüglich Einhaltung regelmässig überprüft.
3. Die Risiken des Informatikeinsatzes werden aktiv bewirtschaftet.
4. Die Mitarbeitenden werden befähigt, Informatikmittel zweckmässig und regelkonform einzusetzen.