Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.51 GSMSSCGSSGSC CH-BL

§ 3 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Zweck des Informatikeinsatzes

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Informatikverordnung · Zweck des Informatikeinsatzes

1. Die kantonale Verwaltung und die Gerichte setzen Informatik ein, um ihre Aufgaben durch Digitalisierung und Automation wirtschaftlich, effizient und effektiv zu bewältigen.

2. Die Informatik leistet insbesondere einen Beitrag für

a. die durchgängige und organisationsübergreifende elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen;

b. optimierte Angebote für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Geschäftspartner der in Absatz 1 erwähnten Organisationen.

← § 2 Informatikverordnung Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 4 Informatikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →