140.51
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CH-BL
§ 3 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Zweck des Informatikeinsatzes
Allgemeines
§ 3 Informatikverordnung · Zweck des Informatikeinsatzes
1. Die kantonale Verwaltung und die Gerichte setzen Informatik ein, um ihre Aufgaben durch Digitalisierung und Automation wirtschaftlich, effizient und effektiv zu bewältigen.
2. Die Informatik leistet insbesondere einen Beitrag für
a. die durchgängige und organisationsübergreifende elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen;
b. optimierte Angebote für die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Geschäftspartner der in Absatz 1 erwähnten Organisationen.