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§ 27 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Informatiksteuerungsgremien
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§ 27 Informatikverordnung · Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)

1. Die FIS behandelt direktionenübergreifende Aspekte im Zusammenhang mit der Informationssicherheit. Sie

a. koordiniert die Umsetzung von Vorgaben;

b. plant direktionenübergreifende Massnahmen und Initiativen;

c. behandelt operative Fragen;

d. sorgt für den Wissens- und Informationsaustausch unter den Informatiksicherheitsbeauftragten;

e. prüft und beurteilt ausgewählte Geschäfte und Projekte aus fachlicher Sicht;

f. gibt Empfehlungen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der ZI, der FGI oder dem ITO-Rat ab.

2. Die FIS setzt sich zusammen aus

a. dem oder der kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten (Vorsitz);

b. den Informationssicherheitsbeauftragten der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte;

c. 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Aufsichtsstelle Datenschutz (mit beratender Stimme).

3. Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.

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