§ 27 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)
§ 27 Informatikverordnung · Fachgruppe Informationssicherheit (FIS)
1. Die FIS behandelt direktionenübergreifende Aspekte im Zusammenhang mit der Informationssicherheit. Sie
a. koordiniert die Umsetzung von Vorgaben;
b. plant direktionenübergreifende Massnahmen und Initiativen;
c. behandelt operative Fragen;
d. sorgt für den Wissens- und Informationsaustausch unter den Informatiksicherheitsbeauftragten;
e. prüft und beurteilt ausgewählte Geschäfte und Projekte aus fachlicher Sicht;
f. gibt Empfehlungen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der ZI, der FGI oder dem ITO-Rat ab.
2. Die FIS setzt sich zusammen aus
a. dem oder der kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten (Vorsitz);
b. den Informationssicherheitsbeauftragten der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte;
c. 1 Vertreter oder 1 Vertreterin der Aufsichtsstelle Datenschutz (mit beratender Stimme).
3. Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.