§ 26 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Fachgruppe für Informatik (FGI)
§ 26 Informatikverordnung · Fachgruppe für Informatik (FGI)
1. Die FGI behandelt taktische und operative Aspekte der Informatik aus Anwender- und Informatiksicht. Sie
a. koordiniert die direktionenübergreifenden Informatikbelange und -aktivitäten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Direktionen ab;
b. behandelt Aspekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von IT-Services und gestaltet das direktionenübergreifende Servicemanagement mit;
c. priorisiert, bewertet und genehmigt taktische Änderungen von IT-Services;
d. initiiert, beschliesst und steuert Informatikprojekte auf taktischer oder operative Ebene;
e. diskutiert und genehmigt Servicebeschreibungen für zentrale IT-Services;
f. behandelt strategisch-planerische Informatikgeschäfte und gibt dem ITO-Rat Empfehlungen dazu ab;
g. behandelt Anträge und Empfehlungen der Fachgruppen;
h. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit der Servicequalität und ist Eskalationsstelle bei Qualitätsproblemen;
i. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.
2. Die FGI setzt sich zusammen aus
a. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (Vorsitz);
b. den Informatikverantwortlichen der Direktionen;
c. dem oder der Informatikbeauftragten der Gerichte;
d. dem oder der Informatikverantwortlichen der Landeskanzlei;
e. dem oder der Informatikverantwortlichen der Polizei (mit beratender Stimme);
f. dem Leiter oder der Leiterin der ZI-Funktion «Informatikplanung und -koordination» (mit beratender Stimme).
3. Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.