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§ 26 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Fachgruppe für Informatik (FGI)

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Informatiksteuerungsgremien
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§ 26 Informatikverordnung · Fachgruppe für Informatik (FGI)

1. Die FGI behandelt taktische und operative Aspekte der Informatik aus Anwender- und Informatiksicht. Sie

a. koordiniert die direktionenübergreifenden Informatikbelange und -aktivitäten und stimmt diese auf die Bedürfnisse der Direktionen ab;

b. behandelt Aspekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung von IT-Services und gestaltet das direktionenübergreifende Servicemanagement mit;

c. priorisiert, bewertet und genehmigt taktische Änderungen von IT-Services;

d. initiiert, beschliesst und steuert Informatikprojekte auf taktischer oder operative Ebene;

e. diskutiert und genehmigt Servicebeschreibungen für zentrale IT-Services;

f. behandelt strategisch-planerische Informatikgeschäfte und gibt dem ITO-Rat Empfehlungen dazu ab;

g. behandelt Anträge und Empfehlungen der Fachgruppen;

h. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit der Servicequalität und ist Eskalationsstelle bei Qualitätsproblemen;

i. pflegt den Austausch von Informationen und Wissen.

2. Die FGI setzt sich zusammen aus

a. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (Vorsitz);

b. den Informatikverantwortlichen der Direktionen;

c. dem oder der Informatikbeauftragten der Gerichte;

d. dem oder der Informatikverantwortlichen der Landeskanzlei;

e. dem oder der Informatikverantwortlichen der Polizei (mit beratender Stimme);

f. dem Leiter oder der Leiterin der ZI-Funktion «Informatikplanung und -koordination» (mit beratender Stimme).

3. Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.

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