§ 25 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
§ 25 Informatikverordnung · Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1. Der ITO-Rat steuert die direktionenübergreifenden, strategisch-planerischen Aspekte der Informatik aus Geschäftssicht. Der ITO-Rat
a. erteilt den Auftrag zur Erarbeitung der IT-Strategie, prüft diese und empfiehlt sie dem Regierungsrat und der Geschäftsleitung der Gerichte zur Annahme;
b. steuert die Umsetzung der kantonalen IT-Strategie und der informatikbezogenen Vorgaben;
c. behandelt Fragen im Zusammenhang mit der Informatikorganisation, direktionenübergreifenden Geschäftsprozessen, den Informatikprozessen und der Finanzierung von Informatikleistungen;
d. initiiert, beschliesst und steuert zentrale Projekte und Programme;
e. priorisiert direktionenübergreifende Geschäftsanforderungen und entscheidet über die Bereitstellung neuer übergreifender IT-Services;
f. behandelt die Berichte im Zusammenhang mit dem strategischen IT-Controlling sowie dem Informationssicherheits- und Risikomanagement und genehmigt diese;
g. genehmigt Ausnahmen zu kantonalen Informatikstandards und -vorgaben;
h. ist Eskalationsstelle für die Fachgruppe für Informatik.
2. Der ITO-Rat setzt sich zusammen aus
a. dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion (Vorsitz);
b. je 1 Vertreter oder Vertreterin der Direktionen, ernannt durch den Regierungsrat;
c. 1 Vertreter oder Vertreterin der Landeskanzlei, ernannt durch den Landschreiber oder die Landschreiberin;
d. 1 Vertreter oder Vertreterin der Gerichte, ernannt durch die Geschäftsleitung der Gerichte;
e. dem Leiter oder der Leiterin der ZI (mit beratender Stimme).
3. Die Geschäftsführung wird durch die ZI wahrgenommen.
4. Beschlüsse werden jeweils mit einfachem Mehr und allfälligem Stichentscheid der oder des Vorsitzenden gefällt.