§ 24 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Zentrale Informatik (ZI)
§ 24 Informatikverordnung · Zentrale Informatik (ZI)
1. Die ZI ist das Kompetenz- und Servicezentrum für Informatik und verantwortlich für die zentrale IT-Leistungserbringung sowie die übergreifende Informatikplanung und -koordination. Sie
a. plant, beschafft und managt die benötigten zentralen IT-Services und Informatikmittel gemäss den Vorgaben und den Beschlüssen der Informatiksteuerungsgremien;
b. erbringt für die kantonale Verwaltung und die Gerichte Informatikleistungen im Rahmen ihres Leistungsauftrages und gemäss den getroffenen Servicevereinbarungen;
c. stellt die zentrale Unterstützung der Benutzer und Benutzerinnen sicher;
d. ist federführend bei der Ausgestaltung und Abwicklung der von den Entscheidungsorganen genehmigten Steuerungs- und Führungsprozesse und stellt die dazu benötigten Instrumente bereit;
e. ist verantwortlich für das übergreifende Management der IT-Architektur, der Informationssicherheit und der IT-Risiken;
f. erarbeitet fachliche, methodische und sicherheitsbezogene Informatikvorgaben und erlässt verwaltungsweite Fachweisungen;
g. führt direktionenübergreifende Informatikprojekte durch;
h. liefert die notwendigen Führungsinformationen für die Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte;
i. pflegt den regelmässigen Informationsaustausch mit der Zentralen Beschaffungsstelle, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Finanzkontrolle sowie anderen Informatikorganen und -gremien auf Stufe Bund oder Kantone.
2. Der Leiter oder die Leiterin der ZI hat in Informatikbelangen fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte.
3. Die ZI stellt den kantonalen Informationssicherheitsbeauftragten oder die kantonale Informationssicherheitsbeauftragte.