140.51
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CH-BL
§ 23 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Dienststellen
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
§ 23 Informatikverordnung · Dienststellen
1. Die Dienststellen tragen die Verantwortung für die Nutzung der Informatikmittel und die Fachanwendungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie
a. sorgen für die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Integrität und der Nachvollziehbarkeit der Daten und Informatikmittel in ihrem Verantwortungsbereich;
b. planen, beschaffen und nutzen dezentrale Fachanwendungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Direktion respektive der Landeskanzlei;
c. bezeichnen eine Ansprechperson für die Informatikkoordination.