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§ 22 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Direktionen, Landeskanzlei und Gerichte

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
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§ 22 Informatikverordnung · Direktionen, Landeskanzlei und Gerichte

1. Die Direktionen und die Landeskanzlei sind für den Einsatz der Informatik in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und koordinieren die Informatikaktivitäten ihrer Dienststellen. Sie

a. schaffen die notwendigen Strukturen für die Steuerung und Führung des Informatikeinsatzes;

b. ernennen eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für die Informatik;

c. ernennen eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten;

d. setzen die Beschlüsse der Informatiksteuerungsgremien in ihrem Zuständigkeitsbereich um;

e. überwachen den Informatikeinsatz im Rahmen des Controllings und des Risikomanagements;

f. budgetieren die für die Informatik benötigten finanziellen Mittel;

g. sind verantwortlich für die Informatikprojekte in ihrem Zuständigkeitsbereich;

h. beschaffen dezentrale Fachanwendungen für ihre Dienststellen oder delegieren diese Aufgabe an die Dienststellen.

2. Die Geschäftsleitung der Gerichte und die Gerichtsverwaltung nehmen die in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Gerichte gemäss den im Reglement vom 26. Mai 2014 über die Gerichtsverwaltung definierten Zuständigkeiten wahr.

4. Die Informatikverantwortlichen der Direktionen, der Landeskanzlei und der Gerichte haben in Informatikbelangen fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den Dienststellen respektive den Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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