140.51
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CH-BL
§ 21 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Geschäftsleitung der Gerichte
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
§ 21 Informatikverordnung · Geschäftsleitung der Gerichte
1. Die Geschäftsleitung der Gerichte legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Informatik für die Gerichte fest. Die Geschäftsleitung
a. beschliesst zusammen mit dem Regierungsrat die IT-Strategie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Gerichte;
c. entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an zentralen Informatikprogrammen und -projekten der Verwaltung.