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§ 21 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Geschäftsleitung der Gerichte

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
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§ 21 Informatikverordnung · Geschäftsleitung der Gerichte

1. Die Geschäftsleitung der Gerichte legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Informatik für die Gerichte fest. Die Geschäftsleitung

a. beschliesst zusammen mit dem Regierungsrat die IT-Strategie;

b. beschliesst die IT-Organisation der Gerichte;

c. entscheidet über die Teilnahme der Gerichte an zentralen Informatikprogrammen und -projekten der Verwaltung.

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