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§ 20 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Regierungsrat

Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
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§ 20 Informatikverordnung · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Informatik für die kantonale Verwaltung fest. Der Regierungsrat

a. beschliesst zusammen mit der Geschäftsleitung der Gerichte die IT-Strategie;

b. beschliesst die IT-Organisation der Verwaltung und der Landeskanzlei;

c. genehmigt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die Mittel für direktionsübergreifende Informatikprogramme und -projekte;

d. entscheidet über Art und Umfang der internen Weiterverrechnung von IT-Services.

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