140.51
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CH-BL
§ 20 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Regierungsrat
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Linienorganisation
§ 20 Informatikverordnung · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der Informatik für die kantonale Verwaltung fest. Der Regierungsrat
a. beschliesst zusammen mit der Geschäftsleitung der Gerichte die IT-Strategie;
b. beschliesst die IT-Organisation der Verwaltung und der Landeskanzlei;
c. genehmigt im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die Mittel für direktionsübergreifende Informatikprogramme und -projekte;
d. entscheidet über Art und Umfang der internen Weiterverrechnung von IT-Services.