§ 2 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Begriffe
§ 2 Informatikverordnung · Begriffe
1. In dieser Verordnung werden die nachfolgenden Begriffe im jeweils beschriebenen Sinn verwendet
a. «Informatik»: umfasst die Planung, die Bereitstellung, den Betrieb, die Nutzung und die Kontrolle von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Unterstützung der Aufgaben und der Geschäftstätigkeit der im Geltungsbereich aufgeführten Organisationen;
b. «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste, welche die Verarbeitung, Speicherung, Interpretation, Wiedergabe und den Transport von Daten ermöglichen;
c. «IT-Arbeitsplatz»: umfasst alle Informatikmittel im Zusammenhang mit der Büroautomation und der Bürokommunikation wie z.B. PCs, Notebooks, Drucker, Smartphones, Office-Software oder E-Mail. Sie sind allgemeiner Natur und unterstützen nicht unmittelbar fachspezifischen Aufgaben oder Prozesse;
d. «IT-Infrastruktur»: umfasst alle Informatikmittel, welche die Voraussetzungen zum Betrieb von Fachanwendungen und des IT-Arbeitsplatzes schaffen (z.B. Netzwerke, Speicher oder Server);
e. «Fachanwendung»: umfasst ein oder mehrere Programme inklusive Daten, die zur Unterstützung einer bestimmten fachlichen oder betrieblichen Aufgabe respektive eines spezialisierten Geschäftsprozesses eingesetzt werden. Zentrale Fachanwendungen unterstützen direktionsübergreifende Aufgaben und Prozesse, dezentrale Fachanwendungen solche einzelner oder weniger Dienststellen;
f. «IT-Service»: ist eine von Anwenderinnen und Anwendern genutzte standardisierte Leistung aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
g. «Informatikprojekt»: ein Projekt, dessen Hauptziel darin besteht, Geschäftsprozesse zu digitalisieren, Datensammlungen aufzubauen oder zu nutzen, eine Fachanwendung einzuführen respektive anzupassen oder Informatikinfrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern.