140.51
GSMSSCGSSGSC
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - IT-Steuerungsgrössen
Instrumente zur Steuerung und Führung der Informatik
§ 16 Informatikverordnung · IT-Steuerungsgrössen
1. Die IT-Steuerungsgrössen repräsentieren Messgrössen zu den strategischen Informatikzielen, die mit Zielwerten versehen und jährlich ausgewertet werden.
2. Sie bilden die Grundlage für das strategische Informatikcontrolling und die Vorgabe von Jahreszielen.