Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.51 GSMSSCGSSGSC CH-BL

§ 16 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - IT-Steuerungsgrössen

Instrumente zur Steuerung und Führung der Informatik
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Informatikverordnung · IT-Steuerungsgrössen

1. Die IT-Steuerungsgrössen repräsentieren Messgrössen zu den strategischen Informatikzielen, die mit Zielwerten versehen und jährlich ausgewertet werden.

2. Sie bilden die Grundlage für das strategische Informatikcontrolling und die Vorgabe von Jahreszielen.

← § 15 Informatikverordnung Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich § 17 Informatikverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →