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§ 10 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - IT-Architektur

Instrumente zur Steuerung und Führung der Informatik
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§ 10 Informatikverordnung · IT-Architektur

1. Die IT-Architektur legt die zu standardisierenden Einsatzgebiete fest und macht verbindliche Vorgaben betreffend die einzusetzenden Technologien, Plattformen, Anwendungen, Komponenten und Services. Sie stellt die Interoperabilität sicher.

2. Die Direktionen, die Landeskanzlei und die Gerichte können fachgebietsbezogene Zusätze zur IT-Architektur definieren.

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