140.51
GSMSSCGSSGSC
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Informatik (Informatikverordnung) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Informatikverordnung · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung definiert den Rahmen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in der kantonalen Verwaltung, bei den Besonderen Behörden und bei den Gerichten.
2. Sie gilt zudem für die kantonalen Schulen, soweit diese Informatikleistungen von der kantonalen Verwaltung beziehen und sofern die Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.