§ 9 Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Zuständigkeit
§ 9 VoDiT · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat weist die Zuständigkeit für digitale Basisplattformen, die behördenübergreifend betrieben und genutzt werden, der Dienststelle oder Organisationseinheit mit dem grössten Fachwissen zu.
2. Erfolgt die Zuweisung in eine Behörde, die nicht oder nicht ausschliesslich in Dienststellen gegliedert ist, kann die Zuweisung an eine Organisationseinheit erfolgen, die hierarchisch auf der Stufe einer Dienststelle steht.
3. Eine Leistungsvereinbarung zwischen der Dienststelle bzw. Organisationseinheit, der KDT und weiteren direkt betroffenen Organisationseinheiten regelt die Leistungserbringung und die Zusammenarbeit untereinander.
4. Eine Zuweisung an die Gerichte bedarf überdies eines Beschlusses der Geschäftsleitung der Gerichte sowie einer Leistungsvereinbarung mit der betreffenden Organisationseinheit analog Abs. 3.