§ 6 Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 6 VoDiT · Zusammensetzung und Geschäftsführung
1. Die KDT setzt sich zusammen aus
a. der Leiterin oder dem Leiter der DiDiT;
b. je 1 Digital Transformation Managerin oder Manager jeder Direktion und der Landeskanzlei;
c. der Leiterin oder dem Leiter der Zentralen Informatik (mit beratender Stimme);
d. der oder dem kantonalen Sicherheitsbeauftragten (mit beratender Stimme).
2. Die Gerichte können 1 Mitglied mit Stimmrecht in die KDT delegieren.
3. Die Leiterin oder der Leiter der DiDiT führt den Vorsitz.
4. Der Vorsitz wird unterstützt durch einen jährlich wechselnden Vizevorsitz, den jeweils 1 Digital Transformation Managerin oder Manager der Direktionen, der Landeskanzlei oder der Gerichte innehat.
5. Die KDT konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt.
7. Die DiDiT führt die Geschäftsstelle der KDT.