Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.50 DIDITBTNVoDiT CH-BL

§ 4 Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 VoDiT · Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)

1. Die Dienststelle Digitale Transformation (DiDiT)

a. führt und koordiniert die übergeordneten Prozesse und die Weiterentwicklung der Organisation zur Förderung der digitalen Transformation;

b. führt und koordiniert die Erarbeitung der Digitalisierungsstrategie und den jährlichen Bericht zum Stand ihrer Umsetzung;

c. führt und koordiniert die Erarbeitung des digitalen Projektportfolios;

d. führt und koordiniert die Erarbeitung von Leistungsvereinbarungen zum Führen von behördenübergreifenden digitalen Basisplattformen gemäss § 9 Abs. 3;

e. kann den Newsroom BL digital+ mit der internen und externen Kommunikation beauftragen;

f. stellt die Vertretung in Fachgremien und Konferenzen von Bund und Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.

← § 3 VoDiT Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Gegenstand und Geltungsbereich § 5 VoDiT →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →