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140.50 DIDITBTNVoDiT CH-BL

§ 2 Verordnung Digitale Transformation (VoDiT) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 2 VoDiT · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt die übergeordneten Rahmenbedingungen der digitalen Transformation fest.

2. Der Regierungsrat

a. beschliesst die Digitalisierungsstrategie und Massnahmen zu deren Umsetzung;

b. nimmt den jährlichen Bericht der Konferenz Digitale Transformation zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie zur Kenntnis;

c. genehmigt das jährlich priorisierte digitale Projektportfolio im Aufgaben- und Finanzplan.

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