140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 9 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Öffentliche Ausschreibung
Vorgaben zur Zusammensetzung
§ 9 Kommissionsverordnung, KoV · Öffentliche Ausschreibung
1. Vakante Kommissionssitze werden öffentlich ausgeschrieben; bei Gesamterneuerungswahlen gelten alle Sitze einer Kommission als vakant.
2. Die Ausschreibung ist so zu formulieren, dass Frauen und Männer gleichermassen angesprochen werden.
3. Nicht auszuschreiben sind
a. Kommissionssitze, die an eine Mitarbeitendenfunktion geknüpft sind, und
b. Kommissionssitze, bei deren Besetzung der Regierungsrat an einen Wahlvorschlag Dritter gebunden ist.