Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 8 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Pflicht zur Verschwiegenheit

Generelle Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Kommissionsverordnung, KoV · Pflicht zur Verschwiegenheit

1. Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie im Rahmen der Kommissionstätigkeit Kenntnis erlangen, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht.

2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung der Kommissionsmitgliedschaft bestehen.

← § 7 Kommissionsverordnung, KoV Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Zweck § 9 Kommissionsverordnung, KoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →