140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 8 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Pflicht zur Verschwiegenheit
Generelle Pflichten
§ 8 Kommissionsverordnung, KoV · Pflicht zur Verschwiegenheit
1. Kommissionsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, von denen sie im Rahmen der Kommissionstätigkeit Kenntnis erlangen, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht.
2. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung der Kommissionsmitgliedschaft bestehen.