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140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 7 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Ausstand

Generelle Pflichten
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§ 7 Kommissionsverordnung, KoV · Ausstand

1. Kommissionsmitglieder treten bei der Kommissionsarbeit in den Ausstand

a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten, insbesondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.

2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft).

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