140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 7 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Ausstand
Generelle Pflichten
§ 7 Kommissionsverordnung, KoV · Ausstand
1. Kommissionsmitglieder treten bei der Kommissionsarbeit in den Ausstand
a. wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. wenn sie aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten, insbesondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.
2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung (§ 58 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft).