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140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 6 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Offenlegung von Interessenbindungen

Generelle Pflichten
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§ 6 Kommissionsverordnung, KoV · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Im Hinblick auf seine Wahl unterrichtet ein Kommissionsmitglied die Wahlbehörde und die Kommission schriftlich über

a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;

b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;

d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.

2. Änderungen sind der Kommission laufend bekannt zu geben.

3. Die Angaben gemäss Absatz 1 werden nicht publiziert.

4. Bei Mitarbeitenden, bei denen die Kommissionstätigkeit zur Funktion gehört, richtet sich die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen nach dem Personalgesetz[4].

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