§ 6 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Offenlegung von Interessenbindungen
§ 6 Kommissionsverordnung, KoV · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Im Hinblick auf seine Wahl unterrichtet ein Kommissionsmitglied die Wahlbehörde und die Kommission schriftlich über
a. seine berufliche Tätigkeit sowie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin;
b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;
d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.
2. Änderungen sind der Kommission laufend bekannt zu geben.
3. Die Angaben gemäss Absatz 1 werden nicht publiziert.
4. Bei Mitarbeitenden, bei denen die Kommissionstätigkeit zur Funktion gehört, richtet sich die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen nach dem Personalgesetz[4].