140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 3 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 3 Kommissionsverordnung, KoV · Geltungsbereich
1. Als Kommissionen im Sinne dieser Verordnung gelten Gremien
a. die eine dauerhafte Funktion wahrnehmen,
b. deren Mitglieder gesamthaft oder teilweise vom Regierungsrat gewählt werden und
c. die gesamthaft oder teilweise aus verwaltungsexternen Mitgliedern bestehen.
2. Wählt der Regierungsrat die Mitglieder einer Kommission nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt er sich dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Gremiums den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht.
3. Als Dritte im Sinne dieser Verordnung gelten die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Verbände und Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung.