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§ 2 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Aufgabe der Kommissionen

Allgemeines
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§ 2 Kommissionsverordnung, KoV · Aufgabe der Kommissionen

1. Die regierungsrätlichen Kommissionen beraten und unterstützen den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung.

2. Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden.

3. Kommissionen können insbesondere eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung

a. besonderes Fachwissen erfordert,

b. den Einbezug der Gemeinden oder weiterer interessierter Kreise verlangt oder

c. durch nicht weisungsgebundene Personen erfolgen soll.

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