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140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 16 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Überprüfung der Zweckmässigkeit

Überprüfung der Zusammensetzung und Zweckmässigkeit
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§ 16 Kommissionsverordnung, KoV · Überprüfung der Zweckmässigkeit

1. Die Direktionen und die Landeskanzlei überprüfen die Kommissionen im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen alle 4 Jahre auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin.

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