140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 16 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Überprüfung der Zweckmässigkeit
Überprüfung der Zusammensetzung und Zweckmässigkeit
§ 16 Kommissionsverordnung, KoV · Überprüfung der Zweckmässigkeit
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei überprüfen die Kommissionen im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen alle 4 Jahre auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin.