140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 14 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Auswertung
Überprüfung der Zusammensetzung und Zweckmässigkeit
§ 14 Kommissionsverordnung, KoV · Auswertung
1. Die Direktionen und die Landeskanzlei führen Kommissionslisten mit Angaben zu Name, Jahrgang, Geschlecht und Datum der 1. Wahl des Mitglieds.
2. Die Landeskanzlei erstellt eine Auswertung der Zusammensetzung der Kommissionen anhand der Kommissionslisten
a. alle 4 Jahre im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen sowie
b. nach erfolgter Gesamterneuerung.
3. Die Direktionen und die Landeskanzlei treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Vorgaben zu gewährleisten.
4. Gleichstellung BL steht für Beratungen zur Verfügung.