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140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 13 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Sachliche Begründung bei Abweichungen

Vorgaben zur Zusammensetzung
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§ 13 Kommissionsverordnung, KoV · Sachliche Begründung bei Abweichungen

1. Wird bei der Wahl von Kommissionsmitgliedern vom jeweils geltenden Anforderungsprofil oder den weiteren Vorgaben abgewichen, enthält der betreffende Regierungsratsbeschluss eine sachliche Begründung.

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