140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 13 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Sachliche Begründung bei Abweichungen
Vorgaben zur Zusammensetzung
§ 13 Kommissionsverordnung, KoV · Sachliche Begründung bei Abweichungen
1. Wird bei der Wahl von Kommissionsmitgliedern vom jeweils geltenden Anforderungsprofil oder den weiteren Vorgaben abgewichen, enthält der betreffende Regierungsratsbeschluss eine sachliche Begründung.