140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 12 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Amtsperiode und Amtszeitbeschränkung
Vorgaben zur Zusammensetzung
§ 12 Kommissionsverordnung, KoV · Amtsperiode und Amtszeitbeschränkung
1. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperioden von je 4 Jahren.
2. Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April.
3. Von der Amtszeitbeschränkung ausgenommen sind
a. Mitarbeitende, bei denen die Kommissionstätigkeit zur Funktion gehört, und
b. Kommissionsmitglieder, bei deren Wahl der Regierungsrat an einen Vorschlag Dritter gebunden ist.