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140.41 KoVRdCReC CH-BL

§ 11 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Strukturelle Vorgaben

Vorgaben zur Zusammensetzung
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§ 11 Kommissionsverordnung, KoV · Strukturelle Vorgaben

1. Unter der Bedingung, dass die Vorgaben des Anforderungsprofils erfüllt sind, sollen Frauen und Männer mindestens zu je 30% in jeder Kommission vertreten sein.

2. Im Weiteren sind bei der Zusammensetzung der Kommissionen verschiedene Altersgruppen zu berücksichtigen.

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