140.41
KoVRdCReC
CH-BL
§ 11 Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) - Strukturelle Vorgaben
Vorgaben zur Zusammensetzung
§ 11 Kommissionsverordnung, KoV · Strukturelle Vorgaben
1. Unter der Bedingung, dass die Vorgaben des Anforderungsprofils erfüllt sind, sollen Frauen und Männer mindestens zu je 30% in jeder Kommission vertreten sein.
2. Im Weiteren sind bei der Zusammensetzung der Kommissionen verschiedene Altersgruppen zu berücksichtigen.