140.32
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Informationen an die Verbände
§ 9 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Informationen an die Verbände
1. Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.