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140.32 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Informationen an die Verbände

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§ 9 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Informationen an die Verbände

1. Von sämtlichen schriftlichen Informationen, die an die Gesamtheit der Gemeinden oder an eine Gruppe von Gemeinden ergehen, wird eine Kopie den betroffenen Verbänden zugestellt.

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