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140.32 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren

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§ 8 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren

1. Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemeinden angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet.

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