140.32
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren
§ 8 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Nachfolgendes Vernehmlassungsverfahren
1. Entwürfe von Erlassen und Beschlüssen, bei deren Vorbereitung die Gemeinden angehört worden sind, werden ihnen und den betreffenden Verbänden in einem nachfolgenden Parteien-Vernehmlassungsverfahren ebenfalls zur Vernehmlassung unterbreitet.