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140.32 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Vergütungen

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§ 7 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Vergütungen

1. Der Kanton vergütet die Mitwirkung von Gemeinde- und Verbandsvertreterinnen und -vertretern in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe gemäss § 18 der Verordnung vom 30. März 2004 über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.

2. Die Mitwirkung gilt nicht als Interessensvertretung gemäss § 2 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung gemäss Absatz 1.

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