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140.32 CH-BL

§ 6a Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Anhörung in Arbeitsgruppen

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§ 6a Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Anhörung in Arbeitsgruppen

1. Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interessenvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören.

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