140.32
CH-BL
§ 6a Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Anhörung in Arbeitsgruppen
§ 6a Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Anhörung in Arbeitsgruppen
1. Sind Gemeinden in Arbeitsgruppen einbezogen, denen auch andere Interessenvertretungen angehören, sind ihre Vorbringen spezifisch anzuhören.