140.32
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Nominierungen
§ 6 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Nominierungen
1. Die von den Verbänden vorgenommenen Nominierungen von Personen für eine Arbeitsgruppe oder für eine konferenzielle Aussprache sind verbindlich.
2. Es darf nur aus triftigen Gründen von den Nominierungen abgewichen werden.