140.32
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Adressaten und Frist für schriftliche Stellungnahmen
§ 4 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Adressaten und Frist für schriftliche Stellungnahmen
1. Die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme ergeht an alle betroffenen Gemeinden sowie an die betreffenden Verbände.
2. Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen
a. werden den Verbänden die Unterlagen für die vorstandsinterne Verteilung in genügender Anzahl zugestellt;
b. werden als Frist für die Stellungnahme in der Regel 3 Monate vorgesehen.
3. Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird als Frist für die Stellungnahme in der Regel 1 Monat vorgesehen.