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140.32 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Vermittlung durch die Verbände

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§ 3 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Vermittlung durch die Verbände

1. Sind alle Gemeinden oder eine Gruppe von Gemeinden durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, werden sie durch Vermittlung der betreffenden Verbände zur Anhörung eingeladen. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 1.

2. Ist eine einzelne Gemeinde durch einen beabsichtigten Erlass oder Beschluss betroffen, wird sie direkt zur Anhörung eingeladen.

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