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140.32 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Art der Anhörung

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§ 2 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Art der Anhörung

1. Die Anhörung erfolgt durch

a. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme;

b. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (kurz: Arbeitsgruppe); oder durch

c. eine konferenzielle Aussprache.

2. Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzelfall.

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