140.32
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Art der Anhörung
§ 2 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Art der Anhörung
1. Die Anhörung erfolgt durch
a. die Einladung zur schriftlichen Stellungnahme;
b. den Einbezug in eine vorberatende Arbeitsgruppe gemäss § 36 Absätze 1 und 3 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (kurz: Arbeitsgruppe); oder durch
c. eine konferenzielle Aussprache.
2. Die federführende Direktion entscheidet über die Art der Anhörung im Einzelfall.