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140.32 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Regelungsbereich

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§ 1 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Regelungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen.

2. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006 über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren.

Regelungsbereich § 2 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden →

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