140.32
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden - Regelungsbereich
§ 1 Verordnung über die Anhörung der Gemeinden · Regelungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die rechtzeitige und geeignete Anhörung der betroffenen Gemeinden gemäss § 49 Absatz 3 der Kantonsverfassung bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen.
2. Vorbehalten bleibt die Verordnung vom 16. Mai 2006 über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren.