Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.31 CH-BL

§ 9 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

Vernehmlassungsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens

1. Die zuständige Direktion oder die Landeskanzlei wertet die eingegangenen Stellungnahmen aus und bereinigt die Vorlage.

2. Die Vorlage an den Landrat stellt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens anschaulich dar und begründet, welche wesentlichen Anträge berücksichtigt worden sind und welche nicht.

← § 8 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren Gegenstand § 10 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →