140.31
CH-BL
§ 9 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
Vernehmlassungsverfahren
§ 9 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
1. Die zuständige Direktion oder die Landeskanzlei wertet die eingegangenen Stellungnahmen aus und bereinigt die Vorlage.
2. Die Vorlage an den Landrat stellt das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens anschaulich dar und begründet, welche wesentlichen Anträge berücksichtigt worden sind und welche nicht.