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140.31 CH-BL

§ 8 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

Vernehmlassungsverfahren
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§ 8 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens

1. Nach Kenntnisnahme des Entwurfs der Vernehmlassungsvorlage beauftragt der Regierungsrat die Antrag stellende Direktion mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens.

2. Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate.

3. Eine kürzere Frist kann insbesondere bei Dringlichkeit, oder wenn sich nur einzelne Grundsatzfragen stellen, angesetzt werden.

4. Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.

5. Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringenden Vorlagen, kann der Regierungsrat ausnahmsweise statt des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen.

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