Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140.31 CH-BL

§ 6 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Kontrolle

Mitberichtsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Kontrolle

1. Die Landeskanzlei prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Akten und ordnungsgemässe Durchführung des Mitberichtsverfahrens.

2. Sie weist Anträge, deren Akten nicht vollständig sind, an die Antrag stellende Direktion zurück.

3. Sie weist Anträge, bei denen das Mitberichtsverfahren gemäss § 2 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist, unter Mitteilung an die Antrag stellende Direktion direkt an die betreffende Stelle zum Mitbericht.

← § 5 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren Gegenstand § 7 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →