140.31
CH-BL
§ 6 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Kontrolle
Mitberichtsverfahren
§ 6 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Kontrolle
1. Die Landeskanzlei prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Akten und ordnungsgemässe Durchführung des Mitberichtsverfahrens.
2. Sie weist Anträge, deren Akten nicht vollständig sind, an die Antrag stellende Direktion zurück.
3. Sie weist Anträge, bei denen das Mitberichtsverfahren gemäss § 2 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist, unter Mitteilung an die Antrag stellende Direktion direkt an die betreffende Stelle zum Mitbericht.