140.31
CH-BL
§ 5 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Antrag an den Regierungsrat
Mitberichtsverfahren
§ 5 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Antrag an den Regierungsrat
1. Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist in knapper Form auf dem Aktendeckel des Antrags an den Regierungsrat festzuhalten.
2. Dem Antrag an den Regierungsrat sind beizulegen
a. die Mitberichte und allfällige Unterlagen im Wortlaut;
b. eine kurze schriftliche Begründung, warum im Mitberichtsverfahren gestellte Anträge nicht berücksichtigt worden sind;
c. * das Ergebnis der finanzhaushaltsrechtlichen Prüfung der Finanz- und Kirchendirektion bei Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen.