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140.31 CH-BL

§ 4a Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Auswertung des Mitberichtsverfahren

Mitberichtsverfahren
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§ 4a Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Auswertung des Mitberichtsverfahren

1. Lautet der Mitbericht auf gänzliche oder teilweise Ablehnung des Geschäfts, entscheidet die Antrag stellende Direktion, ob sie an ihrem ursprünglichen Antrag festhalten, ihn zurückziehen oder im Sinne des Mitberichtes modifiziert unterbreiten will.

2. Allfällige Differenzen zwischen der Antrag stellenden Direktion und der teilnehmenden Stelle sind bilateral zu bereinigen, bevor der Antrag an den Regierungsrat gestellt wird. Bleiben Differenzen bestehen bzw. lassen sich diese bilateral nicht bereinigen, so sind diese in der Vorlage zu begründen und auf das durchgeführte Bereinigungsverfahren hinzuweisen.

3. Nach der Auswertung des Mitberichtsverfahrens unterbreitet die Antrag stellende Direktion die Landratsvorlagen mit finanziellen Auswirkungen vor deren Weiterleitung zur Vernehmlassung sowie vor deren Überweisung an den Landrat der Finanz- und Kirchendirektion zwecks Ausstellung des finanzhaushaltsrechtlichen Prüfergebnisses.

4. Die Finanz- und Kirchendirektion stellt der Antrag stellenden Direktion das Prüfergebnis schriftlich innert 5 Arbeitstagen zu.

5. Die Antrag stellende Direktion fügt das Prüfergebnis in den Erläuterungen zum Antrag im Anschluss an das Kapitel über die finanziellen Auswirkungen ein.

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