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140.31 CH-BL

§ 4 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Erstattung des Mitberichts

Mitberichtsverfahren
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§ 4 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Erstattung des Mitberichts

1. Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen.

1bis Fragen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den teilnehmenden Stellen und der Antrag stellenden Direktion werden vor Verfassen eines schriftlichen Mitberichts im direkten Kontakt geklärt.

2. Wird der Antrag abgelehnt, ist anzugeben, in welcher modifizierten Form er allenfalls gutgeheissen werden kann.

3. Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das in seinen Schlussfolgerungen den Absätzen 1 und 2 entsprechen muss.

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