§ 3 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Durchführung des Mitberichtsverfahrens
§ 3 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Durchführung des Mitberichtsverfahrens
1. Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die Antrag stellende Direktion. Sie holt die Mitberichte bei den Stellen gemäss § 2 Absatz 1 ein.
2. Der Mitberichtsvorlage sind Erläuterungen beizulegen, die eine fundierte Beurteilung des Vorhabens ermöglichen; sie enthalten insbesondere einen kurzen Überblick über die Ziele, die Grundzüge und die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens.
3. Der Mitbericht ist in der Regel innert 10 Arbeitstagen der Antrag stellenden Direktion zu erstatten. Bei umfangreichen oder komplexen Geschäften setzt die Antrag stellende Direktion eine angemessene verlängerte Frist.
4. Der Mitbericht kann auch im Vernehmlassungsverfahren abschliessend erfolgen, wenn der Vernehmlassungsentwurf Zustimmung findet und nicht verändert wird oder wenn er im Sinne des Mitberichts verändert wird.