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140.31 CH-BL

§ 2 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren - Geltungsbereich

Mitberichtsverfahren
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§ 2 Verordnung über das Mitberichtsverfahren und das Vernehmlassungsverfahren · Geltungsbereich

1. Mitberichte sind einzuholen

a. für alle Entwürfe zu Erlassen aller Rechtsetzungsstufen (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen)

1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates (rechtliche Prüfung) und

2. bei der Landeskanzlei (gesetzestechnische und redaktionelle Prüfung).

3. Auf die rechtliche Prüfung kann bei unproblematischen Erlassen und Erlassänderungen verzichtet werden.

b. für Entwürfe öffentlichrechtlicher Verträge (Staatsverträge, Verwaltungsvereinbarungen und verwaltungsrechtliche Verträge)

1. beim Rechtsdienst des Regierungsrates.

2. Für verwaltungsrechtliche Standardverträge ist nur vor dem erstmaligen Abschluss oder bei wesentlichen Abweichungen ein Mitbericht einzuholen.

c. für besonders wichtige oder umstrittene Rechtsfragen in den übrigen Geschäften: beim Rechtsdienst des Regierungsrates;

d. für alle Entwürfe zu Vorlagen an den Landrat: bei der Landeskanzlei (formelle Überprüfung);

e. * für alle Geschäfte, inklusive für solche für die Vernehmlassung oder die Anhörung, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie für Planungsberichte (finanzhaushaltsrechtliche Prüfung): bei der Finanz- und Kirchendirektion;

f. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen in Personalangelegenheiten: bei der Finanz- und Kirchendirektion;

g. für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen im EDV-Bereich: bei der Finanz- und Kirchendirektion;

gbis * für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung für oder erheblichen Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion;

g.ter * für Geschäfte mit grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen Auswirkungen im Bereich Standortförderung: bei der Standortförderung;

h. für Geschäfte, die den Aufgabenbereich von anderen Direktionen berühren: bei den betroffenen Direktionen.

2. Weitere Geschäfte können von der Landeskanzlei im Einzelfall nach Rücksprache mit der Antrag stellenden Direktion dem Mitberichtsverfahren unterstellt werden.

3. In Beschwerdeverfahren kann auf die Einholung eines Mitberichts bei den betroffenen Direktionen verzichtet werden, wenn sich diese bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes geäussert haben.

4. Vorbehalten bleibt die Anordnung des Mitberichtsverfahrens durch den Regierungsrat bei der Behandlung eines Geschäfts.

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