140.25
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen - Stellungnahme anderer Direktionen
§ 8 Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung von Gemeindenormen · Stellungnahme anderer Direktionen
1. Vor der Genehmigung eines Reglements oder Vertrags hat die Direktion die Stellungnahme jener Direktionen einzuholen, die mit dem Reglement bzw. Vertrag ebenfalls inhaltlich befasst sind.
2. Können sich die an der Genehmigung beteiligten Direktionen nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.